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5-Achs CNC Maschine klein
kleine CNC Fräse 3-Achs
CNC Portalfräse Aluminium
Mineralguss CNC ABEL Aluminium Fräsen
Allgemeine Geschäftsbedingungen 
ABEL-Technologies GmbH

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

1. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma ABEL-Technologies GmbH (kurz ABEL genannt) liegen, auch der Erbringung von Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt– mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Im elektronischen Geschäftsverkehr übermittelt ABEL-Technologies dem Besteller unverzüglich eine elektronische Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung, nachdem der Kaufbetrag beglichen wurde.

2. Von Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationenkörperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. ABEL-Technologies verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

3. Der Kunde darf die Maschine weder kopieren noch deren Design oder Software modifizieren oder Dritten zugänglich machen, um daraus eine vergleichbare Maschine zu entwickeln. Verstöße ziehen Schadenersatzforderungen nach sich.

4.ABEL Technologies GmbH haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Bedienfehler, mangelnde Wartung oder Nichteinhaltung der mitgelieferten Betriebsanleitung entstehen.

2. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung über den Kauf von Maschinen und anderen Waren wie folgt zu leisten:

 

· 100% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung.

 

3. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über Ersatzteillieferungen sind sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Alle Reparaturkosten werden nach entstandenem Arbeitsaufwand berechnet. Wird nach einem von uns erstellten Kostenvoranschlag kein Reparaturauftrag erteilt, sind wir berechtigt, die bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen.

4. Soweit wir den Liefergegenstand versenden, geht der Versand auf Kosten des Bestellers.

5. Haben wir zusätzlich zur Lieferung auch Aufstellung und Montage des Liefergegenstandes übernommen, erfolgt die Lieferung an den Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller trägt neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals.

6. Soweit wir Schulungsleistungen durchführen, gilt unsere zum Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige Preisliste, wenn sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

7. Gebühren im Auslandszahlungsverkehr gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

8. Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,0% + Basiszins pro Tag des Verzuges zu berechnen. Die Verzugszinsen fallen ab dem Zeitpunkt an, an dem die Zahlung fällig war, und werden bis zur vollständigen Begleichung der Forderung erhoben.

9. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

10. Eine Rückgabe oder Stornierung der Maschine nach Bestelleingang ist ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Im Falle einer vereinbarten Stornierung trägt der Kunde alle bereits entstandenen Kosten (z. B. Materialkosten, Entwicklungsaufwand, Verwaltungskosten).

3. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit bzw. der Abnahmetermin ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit/des Abnahmetermins auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf nicht von uns zu vertretende Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder auf sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, die uns ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zu liefern bzw. abnahmebereit zu übergeben, verschieben sich die jeweiligen Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Störungen. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund der Verzögerung sind in solchen Fällen ausgeschlossen. ABEL-Technologies wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn wir wegen Lieferausfällen von Vorlieferanten nachhaltig nicht in der Lage sind, zu liefern.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat. Wenn ABEL-Technologies das Transportunternehmen beauftragt, treten wir vorab sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung gegen das Speditionsunternehmen an den Besteller ab. Wir haften nur dafür, bei der Auswahl des Speditionsunternehmens sorgfältig gehandelt zu haben.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Bei Lieferverzögerungen, die auf unvorhersehbare Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Produktionsausfälle bei Zulieferern) zurückzuführen sind, haftet ABEL Technologies GmbH nicht für entgangene Gewinne, Produktionsausfälle oder Folgekosten.

4. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk ABEL Technologies GmbH verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ABEL-Technologies noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Die Gewährleistungs - und Garantiefrist beginnt, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

2. Eine gewünschte Abnahme/Inbetriebnahme durch ABEL am Auftragsgemäßen Standort muss schriftlich aus Vertragsdaten hervorgehen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, können wir vom Besteller nach Fertigstellung der Montage oder Aufstellung des Liefergegenstandes unverzüglich die Abnahme der Lieferung verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt. Außerdem gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine Annahme der Ware besteht und 14 Tage ohne schriftliche Beanstandung eines Mangels verstreichen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Liefergegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die Abnahme bzw. die Annahme der Lieferung nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Mangels besonderer Vereinbarung werden entstandene Abnahmekosten vom Besteller/Käufer übernommen.

3. Sobald ABEL-Technologies einen Auftrag bestätigt hat, ist ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nicht mehr möglich.

4. Ist ein Versand der gekauften Ware aufgrund Verweigerung einer Annahme seitens Käufer/Besteller nicht möglich, werden ab der 2. Woche ab Versandbereitschaft von ABEL, Lagerkosten berechnet. Pro Quadratmeter Lagerkosten 0,5% des Netto Verkaufspreises pro Monat. Die Annahmeverweigerung setzt den Lagerzustand und den Gefahrübergang in Kraft. Die Garantie - und Gewährleistungsfrist beginnt ab dem 1. Tag der Annahmeverweigerung.

5. Eigentumsvorbehalt

Abel-Technologies behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor. Der Kunde darf die Maschine weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Weiterveräußerung vor vollständiger Zahlung tritt der Kunde die Forderungen aus dem Weiterverkauf bereits jetzt an ABEL Technologies GmbH ab. Bei Zahlungsverzug ist ABEL zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann ABEL den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn ABEL von Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller ABEL unverzüglich zu benachrichtigen. ABEL ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

6. Sach- und Rechtsmängel

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet ABEL unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel:

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe unserer Standardspezifikationen bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften der Waren, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen des Lieferers oder denen seiner Gehilfen, insbesondere in Katalogen, Prospekten usw., in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn ABEL sie schriftlich in einem verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben hat. Garantien sind nur dann verbindlich, wenn ABEL sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, es ist ausdrücklich so mit dem Käufer schriftlich vereinbart.

Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem jeweiligen Anwender.

Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch uns befreien den Besteller nicht von eigenen Versuchen oder Prüfungen. Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten des Gefahrübergangs der Ware, schriftlich angezeigt werden. Wird die Lieferung gebrauchter Maschinen vereinbart, ist eine Haftung für Sachmängel in vollem Umfang ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist.

1. Alle Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist unsunverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinende Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit ABEL die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Für Lieferverzögerungen eines Zulieferers kann ABEL nicht verantwortlich gemacht werden.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt ABEL- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, einschließlich des Versandes.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, schädigende Umwelteinflüsse - sofern sie nicht von ABEL zu verantworten

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6. und 7.2. entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet ABEL - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

 

a. bei Vorsatz,

b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender

Angestellter,

c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

D. bei Mängeln, die ABEL arglistig verschwiegen hat oder deren

Abwesenheit wir garantiert haben,

e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungs-

gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen

gehaftet wird.

 

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ABEL auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. ABEL Technologies GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Datenverluste oder sonstige indirekte Schäden, es sei denn, solche Schäden wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

5. ABEL Technologies GmbH haftet nicht für Schäden, die durch das Entfernen oder Manipulieren von Sicherheitsvorkehrungen entstehen.

 

8. Verjährung

Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2.a. – e. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso für Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab Gefahrenübergang.

9. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software, einschließlich ihrer Dokumentationen, zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten oder übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright - Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben bei ABEL bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Soweit die Software nicht von uns hergestellt ist, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Im Falle von Mängeln der Software tritt ABEL sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Softwarehersteller zustehen, an den Besteller ab. Der Besteller muss Mängel der Software zunächst gegen den Softwarehersteller geltend machen und nur, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht betreibbar sind, haftet ABEL subsidiär. Die Pflicht zur Lieferung von Updates oder Upgrades der Software besteht nicht. Software-Updates, die zur Verbesserung der Maschinenleistung erforderlich sind, sind nicht in der Garantie enthalten und können gesondert berechnet werden.

10. Datenschutz

1. ABEL speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. Wir sind auch berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.

2.Bei Maschinen mit Netzwerkfähigkeit übernimmt ABEL Technologies GmbH keine Haftung für Schäden durch Cyberangriffe, unsachgemäße IT-Sicherheitskonfigurationen oder mangelnden Schutz der Netzwerkumgebung durch den Kunden.

3.Wenn Steuerungskomponenten der Maschine Daten speichern oder übertragen, ist der Kunde für die Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze verantwortlich. ABEL Technologies GmbH übernimmt keine Haftung für Datenschutzverletzungen, die durch den Kunden oder Dritte verursacht werden.

11. Garatie / Gewährleistung

Es liegt im Ermessen von ABEL Technologies, ob die Garantie durch Reparatur oder durch Austausch des Geräts bzw. des defekten Teils erfüllt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ABEL Technologies über. Die Garantiefrist beträgt maximal 12 Monate auf alle Maschinenkomponenten außer auf Verschleißteile, jedoch maximal 2.000 Maschinenbetriebsstunden unter den Nennbedingungen ab Gefahrübergang.

 

Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten des Gefahrübergangs der Ware, schriftlich angezeigt werden.

 

Die Garantiefrist beträgt 12 Monate für Maschinenkomponenten (außer Verschleißteile) und beginnt mit dem Gefahrübergang.
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für nicht erkennbare Mängel ist gemäß unseren AGB auf 6 Monate ab Gefahrübergang begrenzt, sofern solche Mängel nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich gemeldet werden. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung/Montage auf erkennbare Mängel zu prüfen und uns diese schriftlich anzuzeigen. Werden erkennbare oder nicht erkennbare Mängel nicht rechtzeitig gemeldet, gilt der Liefergegenstand als genehmigt.
Für Verschleißteile gilt eine Garantie- und Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.

 

Die Maschine ist ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Einsatz gemäß der Betriebsanleitung konzipiert.
Bei Einsatz unter extremen Bedingungen (z. B. in korrosiven, explosiven oder stark schmutzbelasteten Umgebungen) erlischt die Garantie und Gewährleistung, es sei denn, die Maschine wurde speziell für diese Bedingungen entwickelt und geliefert.

 

Die Garantie - und Gewährleistungsfrist tritt ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs in Kraft. Dies geschieht, sobald der Liefergegenstand das Werk der ABEL Technologies GmbH verlassen hat. Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt somit zu diesem Zeitpunkt und läuft gemäß den spezifischen Bedingungen der AGB. Kann eine Kaufsache aufgrund Annahmeverweigerung seitens Bestellers nicht versendet werden, so beginnt unverzüglich ein Lagerzustand. Eine Annahmeverweigerung setzt den Gefahrübergang in Kraft und die Garantie - und Gewährleistungsfrist beginnt. Bei Verschleißteilen beträgt die Gewährleistungs - und Garantiefrist 6 Monate ab Gefahrübergang.

 

Garantie Reparaturen müssen durch ABEL Technologies durchgeführt werden. Bei Reparaturen die durch nicht autorisierte Personen oder Firmen durchgeführt wurden, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da solche Reparaturen sowie Schäden, die dadurch am Gerät entstehen können, von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt werden.

Wurde das von ABEL Technologies angebrachte Typenschild entfernt oder beschädigt, erlischt die Garantie und Gewährleistung.

 

Soll das Gerät in einem anderen als dem Land betrieben werden, für das es ursprünglich entwickelt und produziert wurde, müssen eventuelle Veränderungen am Gerät vorgenommen werden, um es an die technischen und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses anderen Landes anzupassen. Solche Veränderungen sind nicht auf Material - oder Verarbeitungsfehler des Gerätes zurückzuführen und werden von dieser Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Kosten für solche Veränderungen sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden werden nicht erstattet.

 

Ausgenommen von der Garantiepflicht und Gewährleistungspflicht sind: 1. Wartung und regelmäßige Inspektionen und Reparatur oder Austausch von Teilen aufgrund normaler Verschleißerscheinungen. 2. Missbrauch und zweckentfremdete Verwendung des Gerätes sowie falsche Installation. 3. Transport - und Fahrtkosten sowie durch Auf - und Abbau des Geräts entstandene Kosten. 4. Schäden, die durch Blitzschlag, Wasser, Feuer, höhere Gewalt, Krieg, falsche Netzspannung, unzureichende Belüftung oder andere von ABEL Technologies nicht zu verantwortende Gründe entstanden sind. 5. Beeinträchtigung durch andere Geräte, z.B. durch elektromagnetische Strahlung. 6. Geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Gerätes unerheblich sind. Weitergehende oder andere Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz außerhalb des Gerätes entstandener Schäden sind ausgeschlossen.

Garantie - und Gewährleistungsfälle bewirken weder eine Verlängerung der Garantie - und Gewährleistungsfrist, noch setzen sie eine neue Garantie - Gewährleistungsfrist in Lauf. Die Garantie - und Gewährleistungsfrist der eingebauten Ersatzteile endet mit der Garantie - und Gewährleistungsfrist für das ganze Gerät. In Ausnahmefällen kann ABEL Technologies die Garantie - und Gewährleistung für eine Reparatur ausschließen. Dies muss jedoch vor Auftragsannahme mit dem Kunden vereinbart werden.

Für die Garantie und Betriebssicherheit der Maschine dürfen nur Originalersatzteile von ABEL Technologies GmbH oder von uns autorisierten Zulieferern verwendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzteilen anderer Hersteller erlischt jeglicher Garantie- und Gewährleistungsanspruch.

12. Maschinenstandort

Standortbindung der Kaufsache Nutzung am angegebenen Standort Der Käufer verpflichtet sich, die Kaufsache ausschließlich an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse zu installieren und zu betreiben. Eine Verlagerung der Kaufsache an einen anderen Standort ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Abel-Technologies GmbH nicht gestattet. Veränderungen des Standorts: Soll der Standort der Kaufsache geändert werden, ist dies der Abel-Technologies GmbH schriftlich mitzuteilen. Die Zustimmung zur Verlagerung kann von der Abel-Technologies GmbH verweigert werden, wenn die neuen Standortbedingungen den Anforderungen an den Betrieb der Kaufsache nicht entsprechen oder andere berechtigte Interessen der Abel-Technologies GmbH beeinträchtigt werden. Kontrolle und Überprüfung: Die Abel-Technologies GmbH behält sich das Recht vor, den Standort der CNC-Fräsmaschine/Kaufsache jederzeit zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese sich an der in der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse befindet. Der Käufer hat der Abel-Technologies GmbH oder deren Beauftragten zu diesem Zweck Zugang zur CNC-Fräsmaschine/Kaufsache zu gewähren. Folgen der Standortveränderung ohne Zustimmung Verstößt der Käufer gegen die Standortbindung und verlagert die Kaufsache ohne schriftliche Zustimmung der Abel-Technologies GmbH, so ist die Abel-Technologies GmbH nicht verpflichtet, Dienstleistungen wie Inbetriebnahme, Abnahme oder Wartung an einem anderen als dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Standort zu erbringen. Zudem ist die Abel-Technologies GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. In einem solchen Fall trägt der Käufer sämtliche Kosten, die durch die Standortverlagerung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entstehen.

13. Reparaturdienstleistungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns alle für die Durchführung der Reparatur erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

2. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte oder Subunternehmer einzusetzen.

3. Wir gewährleisten die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Reparaturarbeiten.

4. Unsere Haftung für Schäden an der reparierten Maschine ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

5. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung oder natürlichen Verschleiß der Maschine entstehen.

6. Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

7. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch genommen hat oder seit Beendigung der Reparatur mehr als zwei Wochen vergangen sind.

14. Auftragsannahme bei offenen Forderungen

Auftragsannahme bei offenen Forderungen Voraussetzung für die Annahme und Durchführung neuer Aufträge Abel Technologies GmbH ist berechtigt, die Annahme, Bestätigung und Durchführung neuer Aufträge zurückzustellen oder abzulehnen, wenn der Kunde offene Zahlungsverpflichtungen aus bestehenden oder früheren Geschäftsbeziehungen nicht vollständig erfüllt hat.

Mitteilung über offene Forderungen:

a) Bei offenen Forderungen wird der Kunde schriftlich oder in Textform über den geschuldeten Betrag, die Fälligkeit sowie die rechtlichen Konsequenzen eines weiteren Zahlungsverzugs informiert.

b) Dem Kunden wird eine angemessene Frist eingeräumt, um die ausstehenden Zahlungen vollständig zu begleichen.

Rechtsfolgen der Auftragsverweigerung:

a) Die Nichtannahme oder Zurückstellung eines neuen Auftrags durch Abel Technologies GmbH aufgrund offener Forderungen stellt keinen Verstoß gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen dar.

b) Abel Technologies GmbH behält sich alle gesetzlichen Rechte vor, insbesondere das Recht auf Geltendmachung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Schadensersatzansprüche. Wiederaufnahme der Leistungserbringung Sobald sämtliche offenen Forderungen vollständig beglichen sind, wird die Bearbeitung neuer Aufträge umgehend wieder aufgenommen, sofern keine anderen rechtlichen oder vertraglichen Hindernisse bestehen. Vorbehalt zusätzlicher Sicherheiten In begründeten Fällen kann Abel Technologies GmbH für künftige Aufträge die Stellung zusätzlicher Sicherheiten (z. B. Vorkasse oder Bürgschaften) verlangen, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren.

Anwendbares Recht: Diese Regelung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 273, 320 und 321 BGB, und gilt ergänzend zu den übrigen Bedingungen dieser AGB

15. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, den Aufstellungsort der Maschine vor der Lieferung gemäß den technischen Anforderungen vorzubereiten. Dazu gehören: ausreichend Tragfähigkeit des Bodens, korrekte Anschlüsse für Versorgungsmedien (Strom, Druckluft, etc.) und die Bereitstellung eines klimatisch geeigneten Umfelds.
2. Sollte der Aufstellungsort nicht den Anforderungen entsprechen, behält sich ABEL Technologies GmbH das Recht vor, die Lieferung oder Inbetriebnahme zu verweigern.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle geltenden Exportvorschriften und -beschränkungen einzuhalten, wenn die Maschine in ein anderes Land exportiert wird. ABEL Technologies GmbH haftet nicht für Verstöße gegen Exportkontrollgesetze.

4. Der Besteller hat unverzüglich zu prüfen, ob der Liefergegenstand die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in gebotenem Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach Lieferung/Montage schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten des Gefahrübergangs der Ware, schriftlich angezeigt werden.

5. Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Sicherheitsvorkehrungen, Schutzvorrichtungen und Not-Aus-Schalter regelmäßig überprüft und funktionstüchtig gehalten werden.

6. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Nutzung der Maschine alle geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Arbeitsschutz, Umweltschutz und Produktsicherheit, einzuhalten.

7. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebsanleitung und die Wartungsanweisungen einzuhalten. Bei Nichtbeachtung übernehmen wir keine Haftung für daraus resultierende Schäden oder Beeinträchtigungen.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die Inbetriebnahme, Wartung und alle relevanten Betriebsbedingungen der Maschine zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann im Falle eines Garantieanspruchs von ABEL Technologies GmbH angefordert werden.

9. Der Kunde ist verpflichtet, das Personal, das mit der Maschine arbeitet, ausreichend zu schulen und mit den Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ABEL und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen ABEL und dem Besteller ist Passau, sofern der Besteller Kaufmann ist. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die gesetzlichen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.

4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen ab März 2024, und zwar solange, bis sie durch eine neue Fassung ersetzt werden.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Schlichtung/Mediation unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten, geschlichtet.

 

 

 

Vilshofen an der Donau, den 01.01.2025

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